| 1. |
Für die Kontrolle von Gütern, die für
militärische Zwecke entwickelt oder geändert sind, gilt die
entsprechende Kontrollliste nach Anhang 3 GKV. |
| 2. |
Der Zweck der in Anhang 2 angegebenen
Kontrollen darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht erfasste
Güter (einschliesslich Anlagen) mit einem oder mehreren erfassten
Bestandteilen ausgeführt werden, wenn das (die) erfasste(n)
Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht
entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können). |
| Anmerkung: |
Bei der Beurteilung darüber, ob
das (die) erfasste(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden),
müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie
andere besondere Bedingungen berücksichtigt werden. |
| 3. |
Die von Anhang 2 erfassten Güter
umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter. |
| 4. |
Chemikalien werden in einigen Fällen
mit Namen und CAS-Nummer (CAS = Chemical Abstract Service) aufgeführt.
Diese Liste erfasst Chemikalien mit gleichen Strukturformeln
(einschliesslich Hydraten) unabhängig von Namen oder CAS-Nummer.
CAS-Nummern werden angegeben, um die Bestimmung einer Chemikalie oder
Mischung unabhängig von ihrer Benennung zu erleichtern. CAS-Nummern
können nicht als einziges Identifikationskriterium verwendet werden, da
verschiedene Formen einer erfassten Chemikalie verschiedene CAS-Nummern
haben und Mischungen, die eine erfasste Chemikalie enthalten, ebenfalls
verschiedene CAS-Nummern haben können. |
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