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(Gültig im Zusammenhang mit Gattung E
der Kategorien 1 bis 9) |
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Die Kontrolle der Ausfuhr von
"Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder
"Verwendung" der von den Kategorien 1 bis 9 erfassten Güter
"unverzichtbar" ist, erfolgt entsprechend den Vorgaben der Kategorien 1
bis 9. |
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"Technologie", die für die
"Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von erfassten Gütern
"unverzichtbar" ist bleibt auch dann erfasst, wenn sie für nicht
erfasste Güter einsetzbar ist. |
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Nicht erfasst ist "Technologie", die
das unbedingt notwendige Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung oder
Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht erfasst sind oder für
die eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wurde. |
| Anmerkung |
Hierdurch werden die von den
Unternummern 1E002e, 1E002f, 8E002a und 8E002b erfassten Reparatur
"Technologien" nicht freigestellt. |
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Die Beschränkungen hinsichtlich der
Ausfuhr von "Technologie" gelten nicht für "allgemein zugängliche"
Informationen,"wissenschaftliche Grundlagenforschung" oder für die für
Patentanmeldungen erforderlichen Informationen. |
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