| Anmerkung 1: |
Nicht belegt. |
| Anmerkung 2: |
Kategorie 5, Teil 2 erfasst
keine Güter, wenn diese von ihrem Benutzer für den persönlichen
Gebrauch mitgeführt werden. |
| Anmerkung 3: |
Kryptotechnik-Anmerkung: |
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Die Nummern 5A002,5D002a1, 5D002b und 5D002c1 erfassen
keine Güter mit folgenden Eigenschaften: |
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a) |
Güter, die alle folgenden
Voraussetzungen erfüllen: |
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1. |
Die Güter sind frei erhältlich
und werden im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der
folgenden Geschäftspraktiken verkauft: |
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a) |
Barverkauf, |
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b) |
Versandverkauf, |
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c) |
Verkauf über elektronische Medien
oder |
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d) |
Telefonverkauf. |
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2. |
Die kryptografische
Funktionalität der Güter kann nicht mit einfachen Mitteln durch den
Benutzer geändert werden. |
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3. |
Sie wurde so konzipiert, dass
der Benutzer sie ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter
installieren kann, und |
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4. |
Um die Übereinstimmung mit den
unter 1. bis 3. beschriebenen Voraussetzungen feststellen zu können,
sind detaillierte technische Beschreibungen der Güter vorzuhalten
und auf Verlangen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem
der Ausführer niedergelassen ist, vorzulegen. |
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b) |
Hardwarekomponenten oder
‘ausführbare Software’ von unter Buchstabe a dieser Anmerkung
beschriebenen Gütern, die für diese bestehenden Güter entwickelt
wurden, mit allen folgenden Eigenschaften: |
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1. |
“Informationssicherheit” ist
nicht die Hauptfunktion oder Teil der Menge der Hauptfunktionen der
Komponente oder der ‘ausführbaren Software’, |
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2. |
die Komponente oder
‘ausführbare Software’ verändert keine kryptografischen Funktionen
der bestehenden Güter und fügt diesen keine neuen kryptografischen
Funktionen hinzu, |
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3. |
die Funktionsmerkmale der
Komponente oder ‘ausführbaren Software’ sind feststehend und wurden
nicht entsprechend einer Kundenvorgabe entwickelt oder geändert
und |
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4. |
sofern erforderlich gemäss der
Festlegung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem
der Ausführer niedergelassen ist, sind detaillierte technische
Beschreibungen der Komponente oder der ‘ausführbaren Software’ sowie
der betreffenden Endgüter vorzuhalten und auf Verlangen der
zuständigen Behörde vorzulegen, um die Übereinstimmung mit den oben
beschriebenen Voraussetzungen überprüfen zu können. |
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Technische
Anmerkung: |
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Im Sinne der
Kryptotechnik-Anmerkung bedeutet ‘ausführbare Software’ “Software”
in ausführbarer Form von bestehenden Hardware-Komponenten, die
gemäss der Kryptotechnik-Anmerkung nicht von Nummer 5A002 erfasst werden. |
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Anmerkung: |
‘Ausführbare Software’
schliesst vollständige Binärabbilder (binary images) der auf einem
Endprodukt laufenden “Software” nicht ein. |
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Anmerkung zur
Kryptotechnik-Anmerkung: |
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1. |
Um die Voraussetzungen von
Anmerkung 3 Buchstabe a zu erfüllen, müssen alle folgenden
Bedingungen erfüllt sein: |
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a) |
das Gut ist von potenziellem
Interesse für ein breites Spektrum an Einzelpersonen und Unternehmen
und |
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b) |
der Preis und die
Informationen zur Hauptfunktion des Guts sind vor ihrem Erwerb
verfügbar, ohne dass hierfür eine Anfrage an den Verkäufer oder
Lieferanten erforderlich ist. Eine einfache Preisauskunft gilt nicht
als Anfrage. |
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2. |
Zur Bestimmung der
Anwendbarkeit von Anmerkung 3 Buchstabe a können die zuständigen
Behörden relevante Faktoren berücksichtigen wie Menge, Preis,
erforderliche fachliche Kompetenz, bestehende Vertriebswege,
typische Kunden, typische Verwendung oder etwaiges
wettbewerbsausschliessendes Verhalten des Lieferanten. |
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