8A001

8A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
8A001 Tauchfahrzeuge und Überwasserfahrzeuge wie folgt:
Anmerkung: Zur Erfassung von Ausrüstung für Tauchfahrzeuge: siehe
Kategorie 6 für Sensoren,
Kategorien 7 und 8 für Navigationsausrüstung,
Kategorie 8A für Unterwasserausrüstung.
a) bemannte, gefesselte Tauchfahrzeuge, konstruiert für Betriebstauchtiefen grösser als 1 000 m;
b) bemannte, ungefesselte Tauchfahrzeuge mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. konstruiert für ‘autonomen Betrieb’ und mit allen folgenden Eigenschaften:
a) Hubkraft grösser/gleich 10 % ihres Gewichts in Luft und
b) Hubkraft grösser/gleich 15 kN,
2. konstruiert für den Betrieb in Wassertiefen grösser als 1 000 m oder
3. mit allen folgenden Eigenschaften:
a) konstruiert für kontinuierlichen ‘autonomen Betrieb’ grösser/gleich 10 Stunden und
b) ‘Reichweite’ grösser/gleich 25 nautische Meilen;
Technische Anmerkungen:
1. Im Sinne von Unternummer 8A001b bedeutet ‘autonomer Betrieb’ vollständig untergetaucht, ohne Schnorchel, alle Systeme in Betrieb und mit der für die sichere dynamische Tiefensteuerung mittels Tiefenrudern geringstnötigen Geschwindigkeit, ohne Unterstützung durch ein Versorgungsschiff oder eine Versorgungsbasis auf der Meeresoberfläche, dem Meeresboden oder an der Küste und mit einem Antriebssystem für den Unter- oder Überwassereinsatz.
2. Im Sinne von Unternummer 8A001b bedeutet ‘Reichweite’ die Hälfte der grössten Entfernung, die ein Tauchfahrzeug im ‘autonomen Betrieb’ zurücklegen kann.
c) unbemannte, gefesselte Tauchfahrzeuge, konstruiert für den Einsatz in Tiefen grösser als 1 000 m und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. konstruiert zur Bewegung mit eigenem Antrieb unter Nutzung von Antriebsmotoren oder Strahlrudern (thrusters), die von Unternummer 8A002a2 erfasst sind, oder
2. Datenübertragung über Lichtwellenleiter;
d) unbemannte, ungefesselte Tauchfahrzeuge mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. konstruiert zur Ermittlung des Kurses relativ zu einem beliebigen geografischen Bezugspunkt ohne Echtzeitunterstützung durch eine Bedienperson,
2. akustische Daten- oder Steuerübertragung oder
3. optische Daten- oder Steuerungsübertragung über mehr als 1 000 m;
e) Hochseebergungssysteme mit einer Hubkraft grösser als 5 MN zur Bergung von Objekten aus Tiefen grösser als 250 m und mit einer der folgenden Ausrüstungen:
1. dynamische Positionierungssysteme, die es dem Fahrzeug ermöglichen, eine Position innerhalb von 20 m von einem Punkt zu halten, der vom Navigationssystem vorgegeben wird, oder
2. Systeme für die Meeresbodennavigation und für die Integration von Navigationsdaten für Tiefen grösser als 1 000 m und mit einer Positionierungs"genauigkeit" bis 10 m Abstand von einem vorgegebenen Punkt;
f) nicht belegt,
g) nicht belegt,
h) nicht belegt,
i) nicht belegt,