1A004

1A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
1A004 Schutz- und Nachweisausrüstung sowie Bestandteile, nicht besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH ANHANG 3, NUMMERN 2B351 UND 2B352.
a) Vollmasken, Filter und Ausrüstung zur Dekontamination hierfür, konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Anmerkung: Unternummer 1A004a schliesst gebläseunterstützte Atemschutzsysteme (Powered Air Purifying Respirators — PAPR) ein, die zur Abwehr von in Unternummer 1A004a aufgeführten Agenzien oder Materialien konstruiert oder modifiziert sind.
Technische Anmerkung:
Im Sinne der Unternummer 1A004a:
1. werden Vollmasken auch als Gasmasken bezeichnet;
2. schliessen Filter Filterpatronen ein.
1. „biologische Agenzien“,
2. ‚radioaktive Materialien‘
3. chemische Kampfstoffe (CW) oder
4. “Reizstoffe”, einschliesslich:
a) α-Bromphenylacetonitril (Brombenzylcyanid) (CA) (CAS-Nr. 5798-79-8);
b) [(2-Chlorphenyl)methylen]propandinitril (o-Chlorbenzyliden-malonsäuredinitril) (CS) (CASNr. 2698-41-1);
c) 2-Chlor-1-phenylethanon, Phenylacylchlorid (ω-Chloracetophenon) (CN) (CAS-Nr. 532-27-4);
d) Dibenz-(b,f)-1,4-oxazepin (CR) (CAS-Nr. 257-07-8);
e) 10-Chlor-5,10-dihydrophenarsazin (Phenarsazinchlorid) (Adamsit) (DM) (CAS-Nr. 578-94-9);
f) N-Nonanoylmorpholin (MPA) (CAS-Nr. 5299-64-9);
b) Schutzanzüge, Handschuhe und Schuhe, besonders konstruiert oder modifiziert zur Abwehr eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe:
1. „biologische Agenzien“,
2. ‚radioaktive Materialien‘oder
3. chemische Kampfstoffe (CW).
c) Nachweisausrüstung, besonders konstruiert oder modifiziert zum Nachweis oder zur Identifizierung eines der folgenden Agenzien, Materialien oder Stoffe, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
1. „biologische Agenzien“,
2. ‚radioaktive Materialien‘oder
3. chemische Kampfstoffe (CW).
d) Elektronische Ausrüstung, konstruiert zum automatisierten Nachweis oder zur automatisierten Identifizierung von Rückständen von “Explosivstoffen” unter Verwendung von Techniken der ‘Spurendetektion’ (z. B. akustische Oberflächenwellen, Ionen-Mobilitäts-Spektrometrie, Differenzielle Mobilitäts-Spektrometrie, Massenspektrometrie).
Technische Anmerkung:
‘Spurendetektion’ ist definiert als die Fähigkeit, weniger als 1 ppm gasförmige Stoffe oder 1 mg feste oder flüssige Stoffe zu erkennen.
Anmerkung 1: Unternummer 1A004d erfasst nicht Ausrüstung, besonders konstruiert für den Einsatz in Laboratorien.
Anmerkung 2: Unternummer 1A004.d. erfasst nicht kontaktlose Durchgangs-Sicherheitsschleusen.
Anmerkung: Nummer 1A004 erfasst nicht:
a) Strahlendosimeter für den persönlichen Gebrauch,
b) Arbeitsschutzausrüstung, die durch Konstruktion oder Funktion auf den Schutz gegen bestimmte Gefahren im häuslichen Bereich oder im gewerblichen Bereich begrenzt ist,einschliesslich:
1. Bergbau,
2. Steinbrüche,
3. Landwirtschaft,
4. Pharmazie,
5. Medizin,
6. Tierheilkunde,
7. Umwelt,
8. Abfallwirtschaft,
9. Nahrungsmittelindustrie.
Technische Anmerkungen:
1. Nummer 1A004 schliesst Ausrüstungen und Bestandteile ein, die für den Nachweis oder die Abwehr von ‚radioaktiven Materialien‘, von „biologischen Agenzien“, chemischen Kampfstoffen (CW), ‘Simulanzien (Simuli)’ oder "Mitteln zur Bekämpfung von Unruhen (Reizstoffe)" identifiziert wurden, nach nationalen Standards erfolgreich getestet wurden oder sich in anderer Weise als wirksam erwiesen haben, auch wenn diese Ausrüstungen oder Bestandteile in zivilen Bereichen wie Bergbau, Steinbrüche, Landwirtschaft, Pharmazie, Medizin, Tierheilkunde, Umwelt, Abfallwirtschaft oder Nahrungsmittelindustrie verwendet werden.
2. ‘Simulanzien (Simuli)’ sind Substanzen oder Materialien, die anstelle toxischer Agenzien (chemische oder biologische) für Ausbildungs-, Forschungs-, Test- oder Evaluierungszwecke verwendet werden.
3. 'Radioaktive Materialien' im Sinne der Unternummer 1A004 sind Materialien, ausgewählt oder geändert zur Steigerung ihrer Wirksamkeit bei der Aussergefechtsetzung von Menschen oder Tieren, der Funktionsbeeinträchtigung von Ausrüstung, der Vernichtung von Ernten oder der Schädigung der Umwelt.