1E002

1E Technologie
1E002 “Technologie” wie folgt:
a) “Technologie” für die “Entwicklung” oder “Herstellung” von Polybenzothiazolen oder Polybenzoxazolen;
b) “Technologie” für die “Entwicklung” oder “Herstellung” von Fluorelastomer-Verbindungen, die mindestens ein Vinylethermonomer enthalten;
c) “Technologie” für die “Entwicklung” oder “Herstellung” folgender Keramikpulver oder keramischer Materialien, die keine “Verbundwerkstoffe” sind:
1. Keramikpulver mit allen folgenden Eigenschaften:
a) eine der folgenden Zusammensetzungen:
1. einfache oder komplexe Oxide des Elements Zirkonium und komplexe Oxide der Elemente Silizium oder Aluminium,
2. einfache Nitride des Elements Bor (kubisch kristalline Formen),
3. einfache oder komplexe Karbide der Elemente Silizium oder Bor oder
4. einfache oder komplexe Nitride des Elements Silizium,
b) eine der folgenden Summen der metallischen Verunreinigungen, ohne beigemischte Zusätze:
1. kleiner als 1 000 ppm für einfache Oxide oder Karbide oder
2. kleiner als 5 000 ppm für komplexe Verbindungen oder einfache Nitride und
c) mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. Zirkonia (CAS-Nr. 1314-23-4) mit einer durchschnittlichen Partikelgrösse kleiner/gleich 1 μm und nicht mehr als 10 % aller Partikel grösser als 5 μm oder
2. die anderen Keramikpulver mit einer durchschnittlichen Partikelgrösse kleiner/gleich 5 μm und nicht mehr als 10 % aller Partikel grösser als 10 μm
2. keramische Materialien, die keine “Verbundwerkstoffe” sind und die aus von Unternummer 1E002c1 erfassten Materialien bestehen;
Anmerkung: Unternummer 1E002c2 erfasst nicht "Technologie" für Schleifmittel.
d) nicht belegt.
e) “Technologie” für die Installation, Wartung oder Reparatur der von Nummer 1C001 erfassten Werkstoffe oder Materialien;
f) “Technologie” für die Reparatur der von Nummer 1A002 oder Unternummer 1C007c erfassten “Verbundwerkstoff”- Strukturen, Laminate, Werkstoffe oder Materialien.
Anmerkung: Unternummer 1E002f erfasst nicht “Technologie” für die Reparatur von Strukturen “ziviler Luftfahrzeuge” unter Verwendung von “faser- oder fadenförmigen Materialien” aus Kohlenstoff und Epoxyharzen entsprechend den Handbüchern des „Luftfahrzeug“-Herstellers.
g) “Bibliotheken”, besonders entwickelt oder geändert, um Ausrüstung zu befähigen, die Funktionen der von Unternummer 1A004c oder 1A004d erfassten Ausrüstung zu erfüllen.