1C
| 1C | Werkstoffe und Materialien | ||||||
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| Technische Anmerkung: | |||||||
| Metalle und Legierungen: | |||||||
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Soweit in einzelnen Nummern nichts Gegenteiliges angegeben ist, umfassen im Sinne der Nummern 1C001 bis 1C012 die Begriffe 'Metalle' und 'Legierungen' folgende Roh- und Halbzeugformen: |
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| Rohformen: | |||||||
| Anoden, Kugeln, Barren (einschliesslich Kerbbarren und Drahtbarren), Knüppel, Blöcke, Walzplatten, Briketts, Klumpen, Kathoden, Kristalle, Würfel, Kokillen, Körner, Granalien, Brammen, Kügelchen, Masseln, Pulver, Ronden, Schrot, Platten, Rohlinge, Schwamm, Stangen. | |||||||
| Halbzeugformen (auch überzogen, plattiert, gebohrt oder gestanzt): | |||||||
| a) | Geformte oder bearbeitete Materialien, hergestellt durch Walzen, Ziehen, Strangpressen, Schmieden, Schlagstrangpressen, Pressen, Granulieren, Pulverisieren und Mahlen, wie folgt: Winkel, U-Profile, Ronden, Scheiben, Staub, Schuppen, Folien und Blattmetall, Schmiedestücke,Platten, Pulver, Press- und Stanzstücke, Bänder, Ringe, Stäbe (einschliesslich nicht umhüllter Schweissstäbe, Drahtstangen und Walzdraht), Profile aller Art, Formstücke, Bleche, Streifen, Rohre und Röhren (einschliesslich solcher mit runden, quadratischen oder sonstigen Querschnitten), gezogener oder stranggepresster Draht. | ||||||
| b) | Gussmaterialien, hergestellt durch Giessen in Sand, Kokillen, Formen aus Metall, Gips oder anderen Materialien, einschliesslich Druckguss, Sintererzeugnissen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen. | ||||||
| Der Kontrollzweck darf nicht unterlaufen werden durch die Ausfuhr von nicht gelisteten, angeblich fertigen Formen, die in Wirklichkeit aber Roh- oder Halbzeugformen darstellen. | |||||||