9A012

9A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
9A012 „Unbemannte Luftfahrzeuge” („UAVs”), unbemannte „Luftschiffe”, zugehörige Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
Anmerkung: SIEHE AUCH NUMMER 9A112.
a) „Unbemannte Luftfahrzeuge” („UAVs”) oder unbemannte „Luftschiffe”, für das gesteuerte Fliegen ausserhalb des unmittelbaren 'natürlichen Sichtbereiches' des 'Bedieners' konstruiert und mit einer der folgenden Eigenschaften:
1. mit allen folgenden Eigenschaften:
a) maximale Flugdauer grösser/gleich 30 Minuten, aber kürzer als 1 Stunde und
b) konstruiert für einen Start und stabilen, gesteuerten Flug bei Windböen grösser/gleich 46,3 km/h (25 Knoten), oder
2. maximale ' Flugdauer' grösser/gleich 1 Stunde.
Technische Anmerkungen:
1. Ein ‚Bediener‘ im Sinne der Unternummer 9A012a bezeichnet eine Person, die den Flug des „unbemannten Luftfahrzeugs“ („UAV“) oder unbemannten „Luftschiffs“ einleitet oder steuert.
2. Die maximale ‚Flugdauer‘ im Sinne der Unternummer 9A012a ist bei Normalatmosphäre (ISO 2533:1975) auf Meereshöhe bei Windstärke 0 zu messen.
3. ‚Natürlicher Sichtbereich‘ im Sinne der Unternummer 9A012a bezeichnet die Sichtweite eines Menschen ohne Hilfsmittel mit oder ohne Korrekturlinsen.
b) zugehörige Systeme, Ausrüstung und Bestandteile wie folgt:
1. Nicht belegt.
2. Nicht belegt.
3. besonders konstruierte Ausrüstung oder Bestandteile zum Umbauen eines bemannten „Luftfahrzeuges“ oder eines bemannten „Luftschiffes“ in ein von Unternummer 9A012a erfasstes „UAV“ oder unbemanntes „Luftschiff“,
4. luftatmende Hubkolben- oder Rotationskolbenverbrennungsmotoren, besonders konstruiert oder geändert, um “UAVs” oder unbemannte “Luftschiffe” in Höhen von über 15 240 Metern (50 000 Fuss) anzutreiben.