9A112

9A Systeme, Ausrüstung und Bestandteile
9A112 „Unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“), die nicht von Nummer 9A012 erfasst werden, wie folgt:
a) „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“) mit einer Reichweite von mindestens 300 km;
b) „unbemannte Luftfahrzeuge“ („UAVs“) mit allen folgenden Eigenschaften:
1. mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) Fähigkeit zur autonomen Flugsteuerung und Navigation; oder
b) Fähigkeit zum gesteuerten Fliegen ausserhalb des unmittelbaren Sichtbereiches durch einen Bediener; und
2. mit einer der folgenden Eigenschaften:
a) mit einem Aerosoldosiersystem/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen grösser als 20 Liter oder
b) konstruiert oder geändert zur Aufnahme eines Aerosoldosiersystems/-mechanismus mit einem Fassungsvermögen grösser als 20 Liter.
Technische Anmerkungen:
1. Ein Aerosol besteht aus Schwebestoffen oder Flüssigkeiten — ausser Kraftstoffkomponenten, -nebenprodukten oder -zusätzen — als Teil der „Nutzlast“ zur Verteilung in der Atmosphäre. Beispiele für Aerosole umfassen Pestizide zur Kulturenbestäubung und Trockenchemikalien zum Wolkenimpfen.
2. Ein Aerosoldosiersystem/-mechanismus umfasst sämtliche zur Lagerung und Verteilung eines Aerosols in der Atmosphäre benötigten Vorrichtungen (mechanische, elektrische, hydraulische usw.). Dies umfasst auch die Möglichkeit zur Einspritzung eines Aerosols in die Verbrennungsabgase und die Propellerströmung.